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Abschnitt I, Vertragsschluss
§ 1
Mit der Aushändigung
eines Flugscheines oder einer schriftlichen Bestätigung des Mietvertrages
über die Mietung eines vom FC MILAN betriebenen
Luftfahrzeuggerätes kommt ein wirksamer Vertrag über die Durchführung
einer Beförderungsleistung nach Maßgabe der vertraglichen Regelung und
unter Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zustande.
§ 2
Flugscheine haben eine
Gültigkeitsdauer von 12 Monaten gerechnet von Aushändigung des
Flugscheines bzw. bei Versendung mit der Post ab Versanddatum, es sei
denn, auf dem Flugschein ist ein anderes Ablaufdatum ausdrücklich
vermerkt. Flugbetrieblich bedingt berechtigen sie eine Person lediglich
mit einem Maximalgewicht von bis zu 120 kg zu der ausgewiesenen Beförderung.
Personen mit darüber liegendem Gewicht können die Beförderungsleistung
nur gegen Erwerb eines zusätzlichen Tickets in Anspruch nehmen.
§ 3
Die im Mietvertrag
angegebenen Termine sind Fixtermine, die nur im Einvernehmen mit dem FC
MILAN abgeändert werden können. Die individuellen Regelungen des
Mietvertrages, insbesondere zur Terminierung und Stornierung sind
vorrangig.
§ 4
Soweit ein Flug aus Gründen
die in Abschnitt III. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgelistet
sind, nicht stattfinden kann, vereinbaren die Parteien unter Berücksichtigung
der Terminwünsche des Kunden mehrere Alternativtermine. Die
Rückerstattung
erfolgt grundsätzlich bargeldlos erst nach Rücksendung des
Originalflugscheines. Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich nur an
den Einzahlenden, der den Einzahlungsbeleg (Quittung, Auszug eines
Kontoauszuges o.ä.) sowie den Originalflugschein vorzulegen hat. Bei
einer Rückerstattung der Flugkosten auf Wunsch des Kunden werden 15 %
Bearbeitungsentgelt in Abzug gebracht.
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Abschnitt II. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Eine Flugbestätigung
bzw. Reservierung erfolgt erst nach Eingang der Flugkosten bei dem FC
MILAN. Bei der Reservierung hat der Kunde seine Telefonnummer, sein
Gewicht und etwaige Anzeigen über besondere Umstände, wie etwa körperliche
Gebrechen oder Schwangerschaft, anzugeben. Sollte der Fluggast zum
vereinbarten Flugtermin verhindert sein, so hat er dies spätestens 1
Kalendertag vor dem Flugtermin mitzuteilen oder eine geeignete
Ersatzperson zu stellen. Sofern der Kunde die erste Reservierung innerhalb
von vier Wochen ab Erhalt des Tickes vorgenommen hat, kann er zwei
Alternativtermine vereinbaren. Bei Nichterscheinen verfällt der
Flugschein ersatzlos.
§ 2
Der FC MILAN ist zur
Flugdurchführung nur verpflichtet, wenn das vereinbarte Entgelt vor
Flugdurchführung bei dem FC MILAN eingegangen ist. Das Entgelt ist fällig
bei Versendung eines Flugscheines mit der Post innerhalb von 14 Tagen,
beginnend mit dem Ausstellungsdatum des Flugscheines. Bei Mietverträgen
nach Maßgabe der dort verzeichneten Zahlungsbedingungen. Bei
Zahlungsverzug ist der FC MILAN berechtigt, pro Mahnung 5,00 €
Bearbeitungsgebühr zu verlangen und den Betrag mit 4 % über dem
gesetzlichen Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 3
Die Beförderung von
Personen in Luftfahrzeugen unterliegt dem Warschauer Abkommen. Nach den
internationalen Bestimmungen für die Luftfahrt ist die Haftung des
Luftfrachtführers für Personen und Sachschäden auf die dort genannten
Summen beschränkt. Die Regelungen des Warschauer Abkommens sind im
Zweifel vorrangig. In Ergänzung gilt Deutsches Recht.
Schadenersatzansprüche
im Hinblick auf vergebliche Fahrtkosten, Rücktransportkosten oder
Verdienstausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn dem FC MILAN
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Im Übrigen haftet der
FC MILAN nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 4
Die Beförderung von
Reisegepäck ist ausgeschlossen, soweit sich aus diesen AGB`s nichts
Gegenteiliges ergibt. Das Handgepäck darf folgende Artikel und Stoffe
nicht enthalten:
- Explosivstoffe,
Feuerwerkskörper sowie Leucht- und Signalraketen,
Verbrennungsmotoren, Munition, entzündliche, nicht entzündliche,
tiefgekühlte und giftige Gase (z.B. CS-Gas, Campinggas)
- entflammbare flüssige
Stoffe sowie Farben und Verdünner auch Feuerzeugfüllmittel, entflammbare
feste und andere leicht entflammbare Materialien und
- Stoffe, die zur
Selbstentzündung neigen, Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbar
oder giftige Gase entwickeln, oxidierende Stoffe (wie Bleichpulver und
Peroxyde), giftige (toxische) Stoffe und Krankheitserreger (Bakterien und
Viren), radioaktive Materialien
- Ätzendes wie Säuren, Alkalibatterien und Quecksilber
- magnetisierende
Stoffe und andere gefährliche Güter, welche in den IATA
Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind.
Von den obigen
Bestimmungen ausgenommen sind Medikamente und medizinische Geräte, soweit
eine Gefährdung der Flugsicherheit ausgeschlossen ist. Die Mitnahme von
Tieren ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser Sonderwunsch in der
Flugbestätigung ausdrücklich vereinbart wurde. Der verantwortliche
Luftfahrzeugführer hat das Recht, vor dem Start einzelne Passagiere, die
unter starkem Alkohol- oder Drogengenuss stehen, von dem Flug auszuschließen.
In diesem Fall ist eine Erstattung des Flugpreises ausgeschlossen.
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Abschnitt III. Flugbetriebliche Vorbehalte
§ 1
Ob ein Flug stattfindet
oder nicht, ist abhängig von der aktuellen Wetterlage. Über die Durchführung
des Fluges entscheidet allein der verantwortliche Luftfahrzeugführer. Bei
Nichtdurchführung eines Fluges gelten die oben genannten Regelungen zur
Alternativterminvereinbarung.
§ 2
Die Flugdurchführung
ist darüber hinaus abhängig von der Einhaltung luftfahrtrechtlicher
Bestimmungen. Diese Bestimmungen können im Einzelfall einer Flugdurchführung
entgegenstehen. Bei Nichtdurchführung eines Fluges aus diesen Gründen
gelten die Regelungen zur Alternativterminvereinbarung.
§ 3
Die Flugdurchführung
ist darüber hinaus abhängig von einer ausreichenden Auslastung des
Luftfahrzeugs über die allein der FC MILAN entscheidet.
Der FC MILAN ist verpflichtet, bei mangelnder Auslastung dieses dem Kunden
spätestens 1 Tag vor dem bestätigten Termin mitzuteilen. Wegen
mangelnder Auslastung hat der FC MILAN das dreimalige Recht zur
Vereinbarung eines Ausweichtermins, bevor der Kunde einen Anspruch auf Rückerstattung
des vollen Flugpreises erwirbt.
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Abschnitt IV. Fluggeräte
§ 1
Der FC MILAN ist in
keinem Fall verpflichtet, ein Ersatzluftfahrzeug gleichen oder ähnlichen
Typs zur Verfügung zu stellen.
§ 2
Bei Flügen mit dem FC
MILAN entscheidet allein der zuständige Luftfahrzeugführer über die
Anzahl der mitzunehmenden Gäste. Aufgrund dessen ist eine Haftung für
eine bestimmte Dauer einer speziellen Veranstaltung auf der Grundlage
eines separaten Vertrages grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 3
Bei Flügen mit der
AN-2 ist die Mitnahme von Reisegepäck nur bei Streckenflügen (Start- und
Zielflugplatz sind nicht identisch) möglich. Das Reisegepäck darf ein
Gewicht von 10 kg pro Passagier nicht überschreiten. Bei der Durchführung
von Streckenflügen wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
ein Rückflug aus Gründen die in Abschnitt III. genannt sind, nicht
garantiert werden kann. Diese Regelung gilt auch sinngemäß bei etwaigen
Streckenflügen mit anderen Luftfahrzeugen des FC MILAN. Etwaige Übernachtungs-
und andere Rücktransportkosten sind vom Ersatz ausgeschlossen.
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